Statuten des Vereins
”Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin”
(gültig ab Jänner 2005)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen ”Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin”.
(2) Der Vereinssitz ist der jeweilige Sitz des Vereinspräsidenten. Der Verein erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist in Österreich und im Ausland möglich.
§ 2 Zweck des Vereines
(1) Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt
a) die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder
b) die Entwicklung und Förderung des Berufsbildes der Mediziner und anderer akademischer Mitarbeiter, die auf dem Gebiet der pharmazeutischen Medizin tätig sind. Der Bereich pharmazeutische Medizin umfasst, beispielhaft aufgeführt, folgende Tätigkeitsgebiete: Forschung und Entwicklung im medizinischen Bereich, Biometrie/Prüfmethodik, Interpretation räklinischer Daten usw (entsprechend GCP- und ICH- Richtlinien), medizinisch-wissenschaftliche Tätigkeit, Informationen zu Arzneimitteln und anderen medizinischen Produkten, Anwendungsbeobachtungen, Arzneimittelsicherheit, Drug Regulatory Affairs, wissenschaftl. Dokumentation und Datenbanken, Quality Assurance/Audit
c) Vertiefung der fachlichen Beziehung der Mitglieder untereinander, zwischen ihnen und der Gesamtheit der Ärzteschaft und deren Organisationen und der auf dem Gebiet der pharmazeutischen Medizin wissenschaftlich Tätigen.
d) Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten.
e) Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Regelungen sowie deren Umsetzung auf dem Gebiet der Pharmazeutischen Medizin
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen: Tagungen, Vorträge, Seminare, Workshops, Schulungen, Mitgliederinformationen.
(3) die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus unter § 3 Abs (2) angeführten Mitteln
c) Spenden und sonstigen Zuwendungen
(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Personen mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium oder gleichwertigem Studium, die ihre berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der pharmazeutischen Medizin im geographischen Tätigkeitsbereich des Vereins ausüben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, bei denen Punkt (2) nicht zutrifft. Sie können in den Beirat berufen werden.
(4) Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines 10fachen oder mehr des jährlichen
Mitgliedsbeitrages eines ordentlichen Mitgliedes fördern.
(5) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die § 4(2) erfüllen.
(2) Alle juristischen Personen können nur fördernde Mitglieder werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder endet durch Austrittserklärung, Streichung, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Austrittserklärung.
(2) Der Austritt erfolgt schriftlich oder elektronisch an den Vorstand. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages des jeweiligen Kalenderjahres und etwaiger Rückstände.
(3) Die Streichung aus dem Verein kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen für mehr als ein Beitragsjahr auch nach dreimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereines nachhaltig oder schwerwiegend verletzt oder verletzt hat. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstandes. Der Betroffene ist zu hören, die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen . Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder können wählen aber nicht gewählt werden.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der laut Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(3) Die Mitglieder sollen sich zur Übernahme von Wahlämtern bereit finden und in sonst geeigneter Weise die Interessen des Vereines fördern. Übernommene Ämter haben sie nach bestem Vermögen wahrzunehmen.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
(1) Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist auch ohne besondere Veranlagung am 5. Februar eines Jahres fällig. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres erworben, so ist der Beitrag mit der Mitteilung über die Aufnahme zur Zahlung fällig.
(2) Die Beitragshöhe bestimmt der Vorstand unter Berücksichtigung des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsrahmens nach dem Bedarf des Vereines.
(3) Der Präsident entscheidet über Beitragserlass oder Beitragsstreichung in besonders begründeten Ausnahmefällen.
§ 9 Vereinsorgane
Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 14 und 15), der Vorstand und dessen Beirat (§§ 16 bis 19, 21), die
Rechnungsprüfer (§ 20), der Generalsekretär (§ 21) und das Schiedsgericht (§24).
§ 10 Wahlen
(1) Wahlen in Organe des Vereines erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen jeweils für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl endet. Der Wahlvorschlag kann entweder schriftlich oder elektronisch bis spätestens 1 Woche vor der Wahl beim Vorstand eingereicht oder mündlich bei der Wahl selbst vorgebracht werden.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amte aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung jeweilige Nachfolger zu berufen.
(3) Wahlen erfolgen für jedes einzelne Amt gesondert, schriftlich und geheim.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann auch vor Ablauf seiner Amtszeit auf Antrag in der Generalversammlung abberufen werden. Die
Abberufung erfolgt durch die Wahl eines Amtsnachfolgers.
(5) Nach der Wahl muss die Bereitschaft zur Annahme des Amtes erklärt werden
§ 11 Abstimmungen
(1) Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Änderungen der Statuten bedürfen einer Zustimmung von zwei Drittel der Abstimmenden.
§ 12 Niederschriften
(1) Über die Sitzungen (aller Vereinsorgane) sind Niederschriften zu fertigen, die Feststellungen über die Ladung und Beschlussfähigkeit, die Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen enthalten müssen.
(2) Der Vorstand soll eines seiner Mitglieder mit der Schriftführung und Protokollführung betrauen.
(3) Niederschriften sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden des Organs zu unterzeichnen.
§ 13 Die Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich oder elektronisch begründetem Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 3 Monaten stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 6 Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen oder von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder bei der Generalversammlung einzubringen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes muss persönlich erfolgen. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist, 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser
verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
§ 14 Aufgabenkreis der Generalversammlung
1.Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher
2.Bedeutung und die Fragen, die ihr darüber hinaus durch den Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden;
3.die Bestellung, Bestätigung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
3. Die Wahl der Rechnungsprüfer;
4.die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
5.die Beschlussfassung darüber, ob eine Entlastung des Vorstandes gegeben ist;
6.die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und -abrechnung;
7.die Festsetzung des Beitragsrahmens;
8.Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge;
9.Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
10.Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
11.Beschlussfassung über Statutenänderungen un die freiwillige Auflösung des Vereines
12. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 15 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, und zwar aus
dem Präsidenten
dem stellvertretenden Präsidenten (Vizepräsidenten)
dem Generalsekretär
dem Stellvertreter des Geeneralsekretärs
dem Executive Director
dem Verantwortlichen für Kommunikation
dem Kassenführer
Der Vorstand wählt den Beirat.
(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung in geheimer Wahl gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes die Pflicht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 36 Monate. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes.
Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs.9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von seinem Amt entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) des neuen Vorstandes wirksam.
§ 16 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind: In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.
§ 17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er kann diese Aufgabe delegieren.
(3) Der Executive Director ist für organisatorische Belange, insbesondere der Organisation von Veranstaltungen verantwortlich.
(3) Der Verantwortliche für Kommunikation ist für Öffentlichkeitsarbeit, inkl. Berichte über Veranstaltungen verantwortlich.
(3) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.
(4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten und vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten oder dem Kassenführer und einem weiteren Vorstandsmitglied gemeinsam zu unterfertigen.
(5) Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Präsidenten und des Generalsekretärs ihre Stellvertreter.
§ 18 Kassenführung
(1) Die Beiträge und das Vermögen des Verbandes sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und zu verwalten.
(2) Die Geschäfte des Vereines sind in einer ordnungsgemäßen Buchführung auszuweisen.
(3) Das finanzielle Gebaren der Vereinigung unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsprüfer. Prüfungen sind in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.
§ 19 Die Rechnungsprüfer
(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 und 10 sinngemäß.
(4) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes fertigt ein Protokoll.
§ 20 Der Generalsekretär
Der Generalsekretär ist Mitglied des Vorstandes. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Geschäftes verantwortlich. Er hat die Schriftführung zu gewährleisten.
§ 21 Der Beirat
Zur Förderung der Ziele des Vereines wird ein Beirat gebildet. Ihm können auch natürliche oder juristische Personen angehören, die nicht Mitglieder des Vereines sind. Die Anzahl der Personen und deren Aufgaben werden vom Vorstand festgelegt (z.B. Pressesprecher, Kontakte zu internationalen Organisationen etc).
§ 22 Unterverbände
(1) Über Abstimmung in der Generalversammlung können sich Unterverbände bilden.
(2) Die Mitglieder eines Unterverbandes wählen einen regionalen Vorstand, der aus mindestens drei Personen besteht. Seine
Zusammensetzung bestimmen die Mitglieder des Unterverbandes für jeweils eine Wahlperiode
§ 23 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von dreißig Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
§ 24 Auflösung des Vereines
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wenn dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.