Statuten des Vereins
”Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin”
(gültig mit Beschluss der Generalversammlung vom 23. März 2023)

 

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen „Gesellschaft für Pharmazeutische Medizin”.
(2) Der Vereinssitz ist der jeweilige Sitz des Vereinspräsidenten. Der Verein erstreckt seinen Tätigkeitsbereich auf ganz Österreich.
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist in Österreich und im Ausland möglich.
(4) Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text auf die gleichzeitige Verwendung weiblicher und männlicher Personenbegriffe verzichtet. Gemeint und angesprochen sind – sofern zutreffend – immer alle Geschlechter.

§2 Zweck des Vereines

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, erstrebt

a) die Fort- und Weiterbildung der Mitglieder.
b) die Entwicklung und Förderung von Personen, die auf dem Gebiet der pharmazeutischen Medizin tätig sind. Der Bereich pharmazeutische Medizin umfasst, beispielhaft aufgeführt, folgende Tätigkeitsgebiete: Forschung und Entwicklung im medizinischen Bereich, Durchführung klinischer Studien,Biometrie/Prüfmethodik, Interpretation präklinischer Daten, , medizinisch-wissenschaftliche Tätigkeit, Informationen zu Arzneimitteln und anderen medizinischen Produkten, Nicht-Interventionelle Studien, , Arzneimittelsicherheit, Regulatory Affairs, Quality Assurance/Audit
c) die Vertiefung der fachlichen Beziehung der Mitglieder untereinander und zu relevanten Akteuren auf dem Gebiet der pharmazeutischen Medizin.
d) die Unterstützung der Mitglieder bei der Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten
e) eine Verbesserung der gesetzlichen Rahmenbedingungen und Regelungen sowie deren Umsetzung auf dem Gebiet der Pharmazeutischen Medizin.

Um die Umsetzung der Vereinszwecke zu unterstützen, können mit Einverständnis des Vorstandes für spezielle Arbeitsbereiche eigene Gruppen innerhalb des Vereins, sog. Circle, gebildet werden.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

(1) Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel dienen Fortbildungsveranstaltungen und Mitgliederinformationen (z. B. via Website und Newsletter).
(3) die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a) Mitgliedsbeiträge
b) Erträge aus unter § 3 Abs (2) angeführten Mitteln
c) Spenden und sonstigen Zuwendungen

(4) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder sind Personen mit einem abgeschlossenen Universitätsstudium, einem gleichwertigen Studium oder einer einschlägigen Ausbildung/Berufserfahrung, die ihre berufliche Tätigkeit auf dem Gebiet der pharmazeutischen Medizin im geographischen Tätigkeitsbereich des Vereins ausüben.
(3) Außerordentliche Mitglieder sind Personen, bei denen Punkt (2) nicht zutrifft.
(4) Juristische Personen können Sponsoren des Vereins werden. Die Höhe des jährlichen Sponsor-Beitrags sowie die Gegenleistungen werden vom Vorstand bestimmt. Der Sponsor-Beitrag kann auch den Mitgliedsbeitrag für physische Personen beinhalten.
(5) Ehrenmitglieder werden vom Vorstand ernannt.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder des Vereines können alle physischen Personen werden, die § 4(2) bzw. § 4(3) erfüllen.
(2) Juristische Personen können grundsätzlich nur Sponsoren werden.
(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Präsident oder Generalsekretär ggf. in Absprache mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.
(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt durch den Vorstand.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft der ordentlichen, außerordentlichen und fördernden Mitglieder endet durch Austrittserklärung, Streichung, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Verlust der Rechtspersönlichkeit oder Austrittserklärung.
(2) Der Austritt erfolgt schriftlich oder elektronisch an den Vorstand. Ein Austritt ist jederzeit möglich. Der Austritt berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung des fälligen Mitgliedsbeitrages des jeweiligen Kalenderjahres und etwaiger Rückstände.
(3) Die Streichung aus dem Verein kann der Vorstand vornehmen, wenn ein Mitglied seinen Beitragsverpflichtungen für mehr als ein Beitragsjahr auch nach dreimaliger Mahnung nicht nachgekommen ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand erfolgen, wenn es durch sein Verhalten die Interessen des Vereines nachhaltig oder schwerwiegend verletzt oder verletzt hat. Der Ausschluss bedarf der Mehrheit der satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstandes. Der Betroffene ist zu hören, die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Fortbildungsveranstaltungen des Vereins kostenfrei teilzunehmen.
(2) Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu. Außerordentliche Mitglieder können wählen, aber nicht gewählt werden.
(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der laut Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.
(4) Ordentliche Mitglieder sollen sich zur Übernahme von Wahlämtern bereit erklären und in sonst geeigneter Weise die Interessen des Vereines fördern. Übernommene Ämter haben sie nach bestem Vermögen wahrzunehmen.

§8 Mitgliedsbeiträge

(1) Die Beiträge werden als Jahresbeitrag erhoben. Beitragsjahr ist das Kalenderjahr. Der Beitrag ist auch ohne besondere Veranlagung am 5. Februar eines Jahres fällig. Wird die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres erworben, so ist der Beitrag mit der Mitteilung über die Aufnahme zur Zahlung fällig.
(2) Die Beitragshöhe bestimmt der Vorstand nach dem Bedarf des Vereines und wird im Rahmen der jährlichen Generalversammlung für das Folgejahr beschlossen.
(3) Der Präsident entscheidet über Beitragserlass oder Beitragsstreichung in besonders begründeten Ausnahmefällen.

 §9 Vereinsorgane

Organe des Vereines sind die Generalversammlung (§§ 13 und 14), der Vorstand (§§ 15 bis 17), die Rechnungsprüfer (§ 19) und das Schiedsgericht (§ 21).

 §10 Wahlen

(1) Wahlen in Organe des Vereines erfolgen mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen jeweils für die Dauer von drei Jahren mit der Maßgabe, dass das Amt erst mit einer Neuwahl endet. Der Wahlvorschlag kann entweder schriftlich oder elektronisch bis spätestens 1 Woche vor der Wahl beim Vorstand eingereicht oder mündlich bei der Wahl selbst vorgebracht werden.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus seinem Amte aus, so ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Generalversammlung jeweilige Nachfolger zu berufen.
(3) Wahlen erfolgen für jedes einzelne Amt gesondert
(4) Ein Vorstandsmitglied kann auch vor Ablauf seiner Amtszeit auf Antrag in der Generalversammlung abberufen werden. Die Abberufung erfolgt durch die Wahl eines Amtsnachfolgers.
(5) Nach der Wahl muss die Bereitschaft zur Annahme des Amtes erklärt werden

 §11 Abstimmungen

(1) Abstimmungen und Beschlussfassungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.
(2) Änderungen der Statuten bedürfen einer Zustimmung von zwei Drittel der Abstimmenden der Generalversammlung.

$12 Niederschriften/Protokolle

(1) Über die Sitzungen aller Vereinsorgane sind Niederschriften/Protokolle anzufertigen, die Feststellungen über die Ladung und Beschlussfähigkeit, die Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis von Wahlen enthalten müssen.
(2) Die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands obliegt dem Generalsekretär; er kann diese Aufgabe delegieren.
(3) Alle Protokolle sind zeitnah an den Vorstand zu übermitteln und im Rahmen der darauffolgenden Vorstandssitzung zu genehmigen.

 §13 Die Generalversammlung

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt und wird vom Vorstand einberufen.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich oder elektronisch begründetem Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen drei Monaten stattzufinden.
(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens sechs Wochen vor dem Termin schriftlich oder elektronisch einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens vier Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder elektronisch einzureichen oder von mindestens einem Drittel der anwesenden Mitglieder bei der Generalversammlung einzubringen.
(5) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind die ordentlichen, außerordentlichen und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Ausübung des Stimmrechtes muss persönlich erfolgen. Die Übertragung eines Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied ist nicht zulässig.
(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist, 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt.
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§14 Aufgabenkreis der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Beratung und Beschlussfassung über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und die Fragen, die ihr darüber hinaus durch den Vorstand zur Entscheidung vorgelegt werden
(2) die Bestellung, Bestätigung und Amtsenthebung der Mitglieder des Vorstandes;
(3) die Wahl der Rechnungsprüfer;
(4) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes;
(5) die Beschlussfassung darüber, ob eine Entlastung des Vorstandes gegeben ist;
(6) die Beschlussfassung über den Haushaltsplan und -abrechnung;
(7) die Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge;
(8) die Festsetzung der Höhe der Gebühren für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen (kostenfrei für ordentliche und außerordentliche Mitglieder)
(9) Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
(10) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
(11) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines
(12) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 §15 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Mitgliedern, und zwar aus

a) Präsident und Stellvertreter (Vizepräsident);
b) Generalsekretär
c) Kassenführer,
d) Verantwortlicher für Kommunikation,
e) Verantwortlicher für die Fortbildungsveranstaltungen,
f) Verantwortlichen für aktuell bestehende Circle(s)
g) Vorstandsmitglieder mit speziellen Aufgaben (z.B. IFAPP Vertretung)

Für alle Funktionen ab c) können optional Stellvertreter ernannt werden.

(2) Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes die Pflicht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung bei der nächsten Generalversammlung einzuholen ist.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung dessen Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem Generalsekretär.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 2) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) oder Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder von seinem Amt entheben.
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) des neuen Vorstandes wirksam.

§16 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind: In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
(2) Vorbereitung der Generalversammlung;
(3) Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen;
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
(5) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereines.

 §17 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der Präsident ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereines, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(2) Der Generalsekretär hat den Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Er kann diese Aufgabe delegieren.
(3) Der Kassenführer ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich
(4) Der Verantwortliche für Kommunikation ist für Öffentlichkeitsarbeit, inkl. Berichte über Fortbildungsveranstaltungen Website, Newsletter und weitere digitale Kommunikation verantwortlich; er kann dies delegieren.
(5) Der Verantwortliche für die Fortbildungsveranstaltungen ist für die inhaltliche Vorbereitung und die Organisation verantwortlich; er kann dies delegieren.
(6) Die Verantwortlichen für die jeweiligen Circles sind für deren Koordination verantwortlich; sie können dies delegieren.
(7) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Präsidenten oder seinem Stellvertreter und vom Generalsekretär, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Präsidenten oder dem Kassenführer sowie einem weiteren Vorstandsmitglied („4-Augen-Prinzip“) freizugeben.

§18 Kassenführung

(1) Die Beiträge und das Vermögen des Verbandes sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu verwenden und zu verwalten.
(2) Die Geschäfte des Vereines sind in einer ordnungsgemäßen Buchführung auszuweisen.
(3) Das finanzielle Gebaren der Vereinigung unterliegt der Prüfung durch die Rechnungsprüfer. Prüfungen sind in jedem Geschäftsjahr durchzuführen.

 §19 Die Rechnungsprüfer

(1) Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 und 10 sinngemäß.

§20 Unterverbände

(1) Über Abstimmung in der Generalversammlung können sich Unterverbände bilden.
(2) Die Mitglieder eines Unterverbandes wählen einen regionalen Vorstand, der aus mindestens drei Personen besteht. Seine Zusammensetzung bestimmen die Mitglieder des Unterverbandes für jeweils eine Wahlperiode.

 §21 Das Schiedsgericht

(1) In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von dreißig Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
(4) Der Vorsitzende des Schiedsgerichtes fertigt ein Protokoll.

§22 Auflösung des Vereines

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wenn dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt.